Über uns - Vereinssatzung

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Satzung des Dresdner Eislauf-Club e.V.

(Fassung vom 09.05.2011)

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen „DEC Dresdner Eislauf-Club e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Dresden.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Zweck des DEC Dresdner Eislauf-Club e.V. ist die Förderung der breitensportlichen Betätigung und Entwicklung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie für den Leistungssport in den Einzeldisziplinen des Eiskunstlaufs und des Synchron­eiskunstlaufens. Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.   die körperliche, geistige und charakterliche Entwicklung seiner Mit­glieder durch Pflege und Förderung des Eiskunstlaufsports auf breiter Grundlage

b.    die organisierte sportliche Betätigung sowie die Förderung und Ent­wicklung in speziellen Trainingsgruppen

c.  die Durchführung von für Jedermann zugänglichen, öffentlichen Veranstal­tungen sowie sonstiger geeigneter Maßnahmen der Öffentlichkeits­arbeit, um die Bevölkerung im Tätigkeitsbereich des Vereins auf die Bedeutung regelmäßiger sportlicher Betätigung für Gesundheit und Lebensfreude hinzuweisen

d.   die Organisation von Wettkämpfen oder Veranstaltungen im Eiskunst­lauf

e. den Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern und Trainern und deren Förderung in der Aus- und Weiterbildung.

(2)     Der DEC Dresdner Eislauf-Club e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

a. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbe­endigung.

b.  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsent­schädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

c.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwen­dungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

d.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Er­stattungen werden nur gewährt, wenn die Auf­wendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

e.  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuer­rechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwen­dungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden

(5)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Eissportverbandes e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V.

 

§ 4 Mitglieder

 

(1)     Dem Verein gehören an:

a.    aktive Mitglieder

b.    passive Mitglieder

c.    Gastmitglieder

d.   Ehrenmitglieder

(2)     Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich selbst regelmäßig am Sport des Vereins zu beteiligen. Eine vorübergehende Gastmitgliedschaft können aktive Sportler erwerben, die wie aktive Mitglieder regelmäßig am Trainingsbetrieb teilnehmen, jedoch noch passive Mitglieder eines anderen Vereins sind. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglie­der ab 16 Jahren.

(2)  Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag, welcher Namen, Vorna­men, Geburtsdatum und Wohnanschrift zu beinhalten hat, ent­scheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederver­samm­lung.

(3)  Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an.

(4)      Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

(5)     Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(2)   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum 30. April des Jahres erklärt werden. Für minderjährige Mitglieder, die noch nicht eingeschult sind, gilt abweichend eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Für einen Wiederaufnahmeantrag nach eigener Kündigung eines Mitglieds besteht für dieses eine Ausschlussfrist von 9 Monaten.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus­geschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

a.   schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b.    sich nachweislich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten hat oder

c.    sich massiv unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat oder

d.   die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder

e.  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht gezahlt hat, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.Der Vorstand darf Mitglieder vorübergehend vom Übungsbetrieb suspendieren, die mit der Beitragszahlung in Verzug geraten sind.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, die dem Verein zur Ausübung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)   Jedes aktive, passive Mitglied oder Ehrenmitglied ab vollendenten 16. Lebensjahr hat gleiches Stimm- und Wahlrecht zur Mitglieder­ver­sammlung.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anord­nungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(4)     Alle Mitglieder haben die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Um­lagen frist­gemäß abzuführen.

 

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr im Voraus zu ent­richten.

(2)     Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben.

(3)    Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4)     Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitglieds­beiträgen befreit.

(5)     Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Berufung von den Mit­glieds­beiträgen befreit.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vor­stand.

 


§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

-          Änderung der Satzung

-          Auflösung des Vereins

-          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

-          Wahl des ehrenamtlichen Kassenprüfers

-          Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes

-          Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge incl. Festlegung der Fälligkeiten

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge neuer Mitglieder, welche vom Vorstand abgelehnt wurden

-          weitere Aufgaben, die sich aus Satzung oder dem Gesetz ergeben

(2)  Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimm­be­rechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Mit­gliedsbeiträge vollständig zum Termin der ordentlichen oder außer­ordentlichen Mitgliederversammlung entrichtet haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

(3)  Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitglieder­versammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(4)   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mit­glieder­versammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(5)     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu­berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuhalten.

(6)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versamm­lungsleiter geleitet.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ord­nungs­gemäß einberufen wurde und die einfache Mehrheit der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederver­sammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschluss­fähig ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.

(8)    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9)  Die Mitgliederversammlung ist dann bei Entscheidungen über Satzungs­änderungen oder die Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn min­destens drei/viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sind weniger als drei/viertel aller stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer drei/viertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gel­ten als ungül­tige Stimmen. In der Einladung zur Mitgliederver­sammlung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.

(10)  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokoll­führer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Vorstand

 

(1)  Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Auf­gaben:

-          Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließ­lich der Aufstellung der Tagesordnung

-          die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-          die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

-          die Aufnahme neuer Mitglieder

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stell­ver­treter(in) und dem/der Schatzmeister(in) sowie mindestens einem, höch­stens zwei weiteren Mitgliedern.

(3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der ordentlichen Mit­gliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Kooptierung aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

(5)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vor­stands­mitglieder vertreten.

(6)     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Stimment­haltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(8)    Der Vorstand kann interne Aufgaben des Vereins anderen Gremien des Vereins, wie Beiräten übertragen. Beiräte und/oder Sportjugend haben sich eine eigene Ordnung zu geben, die vom Vorstand bestätigt werden muss. Beiräte und/oder Sportjugend arbeiten im Übrigen eigenverantwortlich. Die Mitarbeit sachkundiger Nichtmit­glieder des Vereins in Beiräten ist zulässig. Die Gremien des Vereins haben den Vorstand zu beraten und beim Ablauf des Vereinslebens zu unterstützen.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimm­berech­tigten Mitglieder des Vereins den ehrenamtlichen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der ehrenamtliche Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

(2)    Der Kassenprüfer prüft die sachliche und rechnerische Ordnungs­mäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie der Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung ist von ihm zu unter­zeichnen.

(3)     Kassenprüfungen haben jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(4)     Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist gegenüber der Mit­glie­derver­sammlung Bericht zu erstatten.

(5)   Bei ordnungsgemäßer Kassenführung hat der Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister sowie soweit vorhanden, der Geschäftsführer des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederver­sammlung keine anderen Personen beruft.

(2)      Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich.

(3)      Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

(4)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

(5)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.05.2011 und be­schlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung in der Fassung vom 14.12.2009 tritt mit der Eintragung der vorliegenden Satzung außer Kraft.